Sitzung: 21.01.2020 Verwaltungs- und Finanzausschuss
Beschluss: angenommen
Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0
Beschluss:
- Der Arbeitgeber gewährt den
Beschäftigten eine Großraumzulage München nach Maßgabe der Bestimmungen
der öTV A 35 in der Fassung der 2. Änderungstarifvereinbarung.
- Grundlage der Zahlung ist die
Ermächtigung des KAV Bayern gemäß des Beschlusses des Hauptausschusses des
KAV Bayern vom 09.07.2019.
- Die Höhe der Zulage beträgt:
·
Beschäftigte
in den Entgeltgruppen E 1 bis E 9c und S 1 bis S 15 TVöD in Höhe von 135,00 Euro monatlich
·
Beschäftigte
in den Entgeltgruppen E 10 bis E 15 und S 16 bis S 18 TVöD in Höhe von 135,00 Euro monatlich
·
Auszubildende
und Praktikanten im Geltungsbereich des TVAöD in Höhe von 70,00 Euro monatlich. Dieser Betrag wird ab 01.09.2020 an die
allgemeine Tarifentwicklung angepasst. Dieser Betrag für Azubis und
Praktikanten ist damit – anders als der Grundbetrag für die Beschäftigten im
Geltungsbereich des TVöD dynamisch ausgestaltet
·
Beschäftigte
in den Entgeltgruppen E 1 bis E 13 und S 1 bis S 18 TVöD und die Auszubildenden
und Praktikanten im Geltungsbereich des TVAöD in Höhe von 50,00 Euro monatlich pro Kind
·
Beschäftigten
in den Entgeltgruppen E 14 bis E 15 Ü TVöD in Höhe von 25,00 Euro monatlich pro Kind
- Die Großraumzulage München ist
zusatzversorgungspflichtig.
- Die Großraumzulage entfällt
ersatzlos
- und mit sofortiger Wirkung, wenn
deren Voraussetzungen nach der öTV A 35 nicht mehr erfüllt sind,
- zu dem Zeitpunkt, zu dem der KAV
Bayern die Ermächtigung seiner Mitglieder zur Gewährung einer
Großraumzulage München nach Maßgabe der öTV A 35 widerruft.
- Die Gewährung der Großraumzulage
München steht unter einem Widerrufsvorbehalt: Der Arbeitgeber ist
berechtigt, die Gewährung der Großraumzulage München zu widerrufen, wenn
der äTV A 35 von einer der tarifschließenden Parteien wirksam gekündigt
wird und zwar frühestens zum Ablauf der Kündigungsfrist.
- Die Münchenzulage tritt
rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft.