Beschluss:
Das Abwägungsmaterial wurde ermittelt und bewertet (§2 Abs. 3 BauGB). Die eingegangenen Stellungnahmen und Anmerkungen der Träger öffentlicher und privater Belange wurden gegeneinander und untereinander abgewogen (§ 1 Abs. 7 BauGB).
Die Verwaltung wird mit der Offenlage des Bebauungsplanes Nr. 238 nach § 3 Abs 2 und § 4 Abs. 2 beauftragt.