Beschluss: angenommen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 1

Beschluss:

 

Das Abwägungsmaterial wurde ermittelt und bewertet (§2 Abs. 3 BauGB). Die eingegangenen Stellungnahmen und Anmerkungen der Träger öffentlicher und privater Belange wurden gegeneinander und untereinander abgewogen (§ 1 Abs. 7 BauGB).

 

Die Verwaltung wird mit der Offenlage des Bebauungsplanes Nr. 238 nach § 3 Abs 2 und § 4 Abs. 2 beauftragt.