Beschluss:
Die privaten und öffentlichen Belange wurden untereinander und gegeneinander abgewogen (§1 Abs. 7 BauGB).
Der Bebauungsplan Nr. 84.2 für das Gebiet „Am Kindergarten in Langengeisling“ wird auf Grundlage des § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Die Stadtverwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan bekannt zu machen.