Beschluss:
Die Einleitung der städtebaulichen Sanierung wird mit dem Beginn der vorbereitenden Untersuchung auf der Grundlage des § 141 Abs. 3 BauGB beschlossen.
Die Stadtverwaltung wird beauftragt, den Beschluss unter Hinweis auf die §§ 137, 138 und 139 BauGB bekannt zu machen.